Reifenservice Wolfenbüttel
Einfach Geil

AGB


                                              

                                                                                                                                     

                                                                                                                             

                                                                                  

 

      

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kfz-Reparaturbedingungen und Reifendienstleistungsbedingung

  

Die Reparatur eines Autos ist und bleibt Vertrauenssache.

Dieses Vertrauen werden wir nicht enttäuschen, dafür stehen wir als Kfz-Musterbetrieb in der Pflicht.

Nicht alles geht aber so glatt über die Bühne, wie es sollte:

Das vorgesehene Ersatzteil kann nicht sofort geliefert werden, Sie als Kunde schaffen es nicht, den Wagen zum vereinbarten Termin abzuholen, und, und, und…

Um mögliche Konflikte von vorneherein zu begrenzen, gibt es diese AGBs der Kraftfahrzeuginnung, die auch für uns gelten.

    

I. Auftragserteilung

 

  1.  Im Auftragsschein oder in einem      Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen      und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2.  Der Auftraggeber enthält eine      Durchschrift des Auftrag Scheins.
  3.  Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,      Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten      durchzuführen.

  

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

 

  1. Auf      Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein      auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum      Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung      auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden      Preis- und Arbeitswerkkataloge erfolgen.
  2. Wünscht      der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines      schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und      Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis      zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum      Ablauf von 3 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden. Wird aufgrund des      Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei      Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten      werden.
  3.  Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten      sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben      werden.

III. Fertigstellung

 

  1. Der      Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich      bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich      der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch      eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe      der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält      der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges      zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten      Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat      der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges      Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des      Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche      Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Motorfahrzeuges zu      erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung      der Fertigstellung des Auftrag Gegenstandes unverzüglich zurückzugeben;      weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer Fällen von Vorsatz      oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des      Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich,      es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten      wäre.
  3. Bei gewerblich      genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung      eines Fahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die      verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzten.
  4. Wenn      der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder      Betriebsstörungen z.B. durch Streik. Aussperrung, Ausbleiben von      Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht      einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine      Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung      eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche      Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch      verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten,      soweit dies möglich und zumutbar ist.

  

IV. Abnahme

 

  1. Die      Abnahme des Auftrag Gegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb      des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der      Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft      versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der      Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen      und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten,      die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die      Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei      Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr      berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers      auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung      gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

V. Berechnung des Auftrages

 

  1. In der      Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene      Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert      auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,      erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt      unberührt.
  2. Wird      der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,      so genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag
  3. Die      Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das      ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils      entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung      unmöglich macht.
  4. Die      Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Eine etwaige      Berichtung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine      Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen      nach Zugang der Rechnung erfolgen.

  

VI. Zahlung

 

  1. Zahlungen      sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb      einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder      Übersendung der Rechnung- ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten.
  2. Zahlungen      sind in bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten.      Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks,      deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung      übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen      ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor      oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann      der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem      Vertrag beruht.
  3. Verzugszinsen      werden mit 5% p.a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen      Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der      Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der      Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
  4. Der      Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene      Vorauszahlung zu verlangen.

  

VII. Erweitertes Pfandrecht

 

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

  

VIII. Gewährleistung

 

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:

 

1.     Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleisungsanspruch in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2.     Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme gemeldet wird. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlies Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages ins Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sowie bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme. Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlicher Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

3.     Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten im selben Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeuges näher gelegenen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt durchgeführt werden:

·        Wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 Kilometer vom betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt;

·        Wenn ein zwingender Grund vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.

 

4.     Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in dem Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstanden Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

5.     Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auf ein Ersatzfahrzeuge oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges im Umfang von Abschnitt III Ziff. 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3. Entsprechend Anwendung.

6.     Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber vom Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.

  

IX. Haftung

 

  1. Der Auftragnehmer haftet      für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung      genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen      Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die      Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern,      Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere Wertsachen,      die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist – außer bei Vorsatz      und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
  2. Soweit der Auftragnehmer      für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des      Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese      unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der      Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu      ersetzen. Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger      Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis      zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummer für Personenschäden      nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Leistungsbegrenzung      gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Bei Vorsatz      oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet,      nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen      Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges      Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine      tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges      zu erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall      zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung      der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben.      Bei Vorliegen der Voraussetzung für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes      kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die      Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder      bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur      für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich      unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu      beschaffen.
  3. Darüber hinaus wird Ersatz      eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich      aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des      Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend      in Abschnitt III geregelt. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die      Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
  4. Die gesetzlichen Vertreter,      Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber      dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.      
  5. Der Auftragnehmer hat      etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner      Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist      der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen      unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen.      Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer      die Haftung anerkannt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich      zu bestätigen.

  

X. Eigentumsvorbehalt

 

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftrag Gegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor. Das gleiche gilt für eingelagerte Reifen und Felgen. Darüber hinaus geht das Eigentum auf den Auftragnehmer über, wenn eingelagerte Reifen und Felgen nach 2 Jahren nicht vom Auftraggeber abgeholt werden.

  

XI. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

 

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8t)

 

  1. Bei Streitigkeiten aus      diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der      Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks      anrufen. Die Anrufung muss schriftlich nach Kenntnis des Streitpunktes      erfolgen.
  2. Durch die Anrufung der      Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  3. Durch die Anrufung der      Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  4. Das Verfahren vor der      Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,      die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehängt wird.
  5. Die Anrufung der      Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten      ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten,      stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
  6. Das Schiedsstellenverfahren      ist für den Auftraggeber kostenlos.

  

XII. Gerichtsstand

 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz der gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.